Rechtsprechung
SG Berlin, 31.01.2018 - S 91 AS 10974/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 193 SGG, § 88 Abs 1 S 1 SGG, § 88 Abs 2 SGG, § 84 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Untätigkeitsklage - Bearbeitung des Widerspruchs bzw Einleitung weiterer Ermittlungen nach Eingang der Widerspruchsbegründung - Bescheidungsfrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2003 - L 2 B 10/02
Kostenerstattung der Beteiligten nach billigem Ermessen des Gerichts; …
Auszug aus SG Berlin, 31.01.2018 - S 91 AS 10974/17
Bei der Prüfung des zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung gilt, dass die in § 88 SGG genannten Fristen zwar im Normalfall eine angemessene Frist für den Zeitraum bestimmen, innerhalb dessen der Beklagte eine Sachentscheidung zu treffen hat, sie jedoch gegebenenfalls um Zeiten zu verlängern sind, die im konkreten Fall zu einer vom Normalfall abweichenden Sachbehandlung geführt haben und einen zureichenden Grund darstellen, (noch) nicht zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2003 - L 2 B 10/02 KN KR -, juris).Dies bedeutet, dass für die Abhilfeprüfung der Ausgangsbehörde und die erneute volle Sachprüfung des Widerspruchsausschusses grundsätzlich eine (Überlegungs- und Entscheidungs-)Frist von insgesamt drei Monaten zur Verfügung steht, die sich, z. B. bei Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren, entsprechend verlängern kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2003 - L 2 B 10/02 KN KR -, juris).
- BSG, 24.05.1991 - 7 RAr 2/91
Erledigung der Hauptsache infolge Rechtsänderung, Kostenentscheidung
Auszug aus SG Berlin, 31.01.2018 - S 91 AS 10974/17
Die Kostenentscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 7 RAr 2/91 -, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). - LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2007 - L 17 B 26/06
Erstattung der außergerichtlichen Kosten einer Untätigkeitsklage; Entscheidung …
Auszug aus SG Berlin, 31.01.2018 - S 91 AS 10974/17
Letzteres scheidet aus, wenn der Beklagte aus zureichenden Gründen noch nicht entschieden hatte und der Kläger diese Gründe kannte oder kennen musste (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 2007 - L 17 B 26/06 U -, juris m. w. N.).
- SG Duisburg, 22.06.2023 - S 38 P 129/23 Vielmehr verlängert sich die Frist (mindestens) um den Zeitraum, der zwischen der Einlegung des Widerspruchs und dem Eingang der Begründung liegt (SG Berlin, Beschluss vom 31.01.2018 - S 91 AS 10974/17 -Rn.8, juris).